(Berliner) Testament: So kannst du Erbstreitigkeiten vermeiden
Ums Erbe streiten? So etwas gibt es doch nur im Film - oder in völlig zerrütteten Familien. Oder doch nicht? Tatsächlich kommen Erbstreitigkeiten in den besten und engsten Familien vor. Und häufigster Grund für die Unstimmigkeiten ist ein laienhaft aufgesetztes Testament. Je schwammiger der letzte Wille verfasst ist, desto mehr Raum bietet er für (Fehl)-Interpretationen. Deswegen gilt keinesfalls “irgendein Testament ist besser als gar kein Testament”. Stattdessen sollten sich die Verfasser in Ruhe mit den eigenen Wünschen auseinandersetzen und auf lupenreine Formulierungen achten. Doch wie sehen die aus? Und überhaupt: Ist das Testament wirklich so wichtig oder könnte man sich nicht auch einfach auf die gesetzliche Erbfolge verlassen? Wie lässt sich eigentlich die Verwandtschaft enterben? Und ist das "Berliner Testament" eine gute Option?
Nicht jeder muss ein Testament machen
Seinen letzten Willen zu verfassen, ist freiwillig und auch nur dann sinnvoll, wenn der Erblasser mit der gesetzlichen Erbfolge unzufrieden ist. Die greift nämlich, wenn kein Testament hinterlegt wurde. Möchte ein Vater nun aber sichergehen, dass seine Tochter das Aktiendepot bekommt und der Sohn das Haus oder stattdessen alles auf die Ehefrau überschrieben wird und die Kinder leer ausgehen, muss er das vorher schriftlich festhalten.
Was sieht die gesetzliche Erbfolge vor?
Das Gesetz unterteilt die Erbengemeinschaft je nach Nähe zum Toten in verschiedene Ränge. So gehören der Ehepartner bzw. die Partnerin sowie Kinder und Enkelkinder zu ersten Ordnung, Eltern, Geschwister und deren Kinder zur zweiten und schließlich Großeltern, Tanten und Onkel sowie Cousins und Cousinen zur dritten Ordnung.
Man könnte also sagen: Je enger die Verwandtschaft war, desto mehr Geld steht dem Erben per Gesetz zu, landet also im Endeffekt auf dessen Konto. Sollten erbberechtigte Personen bereits verstorben sein, wird ihr Anteil unter ihren Nachkommen aufgeteilt. Sollten diese wiederum nicht mehr am Leben sein, verschiebt sich das Erbe auf die nachfolgend Berechtigten.
Ein Beispiel:
Ein kinderloser 80-Jähriger verstirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Da weder eine Ehefrau noch Nachkommen existieren und die Eltern des Toten ebenfalls bereits verstorben sind, geht das Erbe an seine Geschwister. Nun ist die Schwester noch am Leben, der Bruder aber ebenfalls bereits verstorben. So erhält die Schwester die Hälfte des Vermögens, die andere Hälfte wird unter den Kindern des verstorbenen Bruders, also den Neffen und Nichten des Erblassers aufgeteilt.
Ehegatten gehen nie leer aus
Ganz oben in der Rangfolge der Erben stehen die verwitwete Partnerin oder der Partner des Verstorbenen. Er oder sie erhält per Gesetz in jedem Fall einen Anteil am Erbe. Wie hoch dieser ist, richtet sich danach, wie viele Erben es sonst noch gibt.
Sollten beispielsweise keinerlei Verwandte aus der ersten und zweiten Ordnung am Leben sein, das heißt: weder Kinder oder Enkel noch Eltern, Geschwister, Nichten oder Neffen, wird das gesamte Vermögen auf den Ehepartner oder die Ehepartnerin übertragen. Auch eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner haben Anrecht auf ihren Teil am Nachlass. Bei einer großen Familie wird die Sache schon etwas komplizierter:
Gibt es Kinder, steht dem hinterbliebenen Lebenspartner grundsätzlich ein Viertel des Erbes zu, der Rest wird zu gleichen Teilen unter dem Nachwuchs aufgeteilt. Sind einzelne Nachkommen oder alle Nachkommen bereits verstorben, wird das Erbe auf die Enkelkinder übertragen.
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Gibt es keine Kinder oder Enkelkinder, aber leben nach wie vor die Eltern des Verstorbenen oder existieren Geschwister, Nichten oder Neffen, stehen dem Ehegatten grundsätzlich 50% des Erbes zu. Der Rest wird zwischen den Nachkommen der zweiten Ordnung aufgeteilt.
Ohne Ehevertrag ist das Erbe höher
Entscheidend ist aber auch, ob das Ehepaar bei der Hochzeit einen Ehevertrag geschlossen hat. Ist dem nicht so, erben Witwe oder Witwer die Hälfte des Vermögens, der Rest wird unter anderen Angehörigen der ersten Ordnung aufgeteilt. Wurde dagegen ein Ehevertrag geschlossen und Gütertrennung vereinbart, reduziert sich der Anspruch des Partners um ein Viertel.
Enterben so gut wie unmöglich
Wer ein Testament aufgesetzt hat, kann die Erbfolge verändern, also zum Beispiel bestimmte Personen begünstigen und andere benachteiligen. Völlige Freiheit hat der Erblasser dabei aber nicht. Auch wenn es sich viele Testamentsverfasser wünschen würden: Jemanden komplett zu enterben, ist beispielsweise so gut wie unmöglich. Denn das Gesetz regelt, dass Nachfahren oder Angehörigen aus den ersten beiden Rangordnungen ein Pflichtteil zusteht, der pauschal der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht.
Beispielsweise könnte eine Ehefrau mit 400.000€ Nachlass in ihrem Testament festgehalten haben, dass ihr Ehemann nichts davon abbekommen soll. Der zuständige Testamentsvollstrecker würde dem Ehemann in diesem Fall dennoch einen Pflichtteil zusprechen, nämlich die Hälfte seines gesetzlichen Anspruchs. Ohne Ehevertrag und mit Kindern hätte er normalerweise Anrecht auf die Hälfte des Erbes. Weil seine Frau ihn aber enterben wollte, reduziert sich sein Anteil um die Hälfte, also auf 25% des Gesamtbetrags und damit 100.000 Euro. Diesen Pflichtteil können Hinterbliebene im Härtefall binnen drei Jahren bei den anderen Erben einfordern oder notfalls einklagen.
Eine komplette Enterbung ist dagegen nur in extremen Ausnahmefällen möglich. Beispielsweise, wenn der hinterbliebene Ehemann zu Lebzeiten versucht hätte, seine Frau umzubringen. Erben können aber auch leer ausgehen, weil sie versucht haben, das Testament zu fälschen oder den Erblasser bei der Aufsetzung seines letzten Willens zu behindern.
Den Erben “auf Pflichtteil setzen”
Korrekte und lupenreine Formulierungen sind beim Testament entscheidend. Insbesondere was den Pflichtteil angeht, kann es im Nachgang zu Verwirrungen kommen. Denn eine gern genutzte Formulierung unter Erblassern lautet: “Ich möchte Person XYZ auf den Pflichtteil setzen.”
So ein Satz kann vieles bedeuten. Eventuell hatte der Erblasser vor, einem Nachfolger tatsächlich weniger zukommen zu lassen als gesetzlich vorgesehen. Eventuell ist aber auch gemeint, dass der Erbe einfach das erhalten soll, was ihm laut Erbfolge zusteht. Eine dritte Möglichkeit ist, dass der Erblasser einer dritten Person, also beispielsweise einem guten Freund, etwas bestimmtes vererben möchte. In diesem Fall müsste im Testament aber die Rede von einem “Vermächtnis” sein. Denn das ist etwas anderes als eine Erbschaft.
Vermachen oder vererben?
Von einer Erbschaft spricht man, wenn der Erblasser einen Rechtsnachfolger bestimmt, der nicht nur einen Teil oder das gesamte Vermögen zugesprochen bekommt, sondern gleichzeitig auch alle Verbindlichkeiten. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten in den roten Zahlen gesteckt, muss der Erbe dessen Schulden ebenfalls übernehmen - sofern er das Erbe nicht ausschlägt.
Ein Vermächtnis dagegen bezieht sich meist auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder ein bestimmtes Objekt. Etwas vermacht zu bekommen bedeutet, eine Forderung gegenüber den anderen Erben geltend machen zu können.
In vielen von Laien aufgesetzten Testamenten werden die Begriffe vermischt. Es ist dann beispielsweise die Rede davon, dass “der einzigen Tochter das gesamte Vermögen vermacht werden soll.” Bei so einer Formulierung können die Prüfer davon ausgehen, dass eigentlich eine Erbschaft beabsichtigt ist.
Der Klassiker: das Berliner Testament
Die meisten in Partnerschaft lebenden Menschen entscheiden sich für das sogenannte Berliner Testament. Bei dieser Form ernennen sich beide Partner gegenseitig zu Erben und die Kinder zu Schlusserben. Konkret bedeutet das: Stirbt ein Elternteil, wandert das gesamte Vermögen zunächst zu dem noch lebenden Partner. Erst wenn beide Eltern gestorben sind, erben die Kinder das gesamte gemeinsame Vermögen der Eltern.
Gern genutzt wird das Berliner Testament, weil Ehepartner damit sicherstellen können, dass der Lebensunterhalt des anderen nach dem eigenen Ableben nicht gefährdet wird. Beispielsweise kann es sein, dass das Paar zusammen in einer Eigentumswohnung lebt, die dem Erblasser gehört. Sollte dieser sterben, würde ohne Berliner Testament ein Teil der Wohnung an andere Hinterbliebene fallen. Der Haushalt müsste möglicherweise aufgelöst werden und der verwitwete Partner finanzielle Probleme bekommen.
Doch das Berliner Testament hat auch seine Schlupflöcher. Kinder des Erblassers können nämlich zumindest ihren Pflichtteil unter Umständen auch schon einfordern, bevor beide Elternteile verstorben sind.
Eltern können sich davor absichern, indem sie eine entsprechende Strafklausel ins Berliner Testament einbauen, die den Kindern diese Forderung verbietet.
Ersatzerben, Wertausgleich, Erbrecht: Zusätze, die sich lohnen können
Apropos Klauseln: Wer ein Testament aufsetzt, sollte darin verschiedenste Szenarien bedenken, die während oder nach dem Tod auftreten können. Zum Beispiel kann es hilfreich sein, von Vornherein einen oder mehrere Ersatzerben zu bestimmten, falls der geplante Erbe kurz nach dem eigenen Tod verstirbt oder aber das Erbe ausschlägt. Auch kann es passieren, dass nach dem Ableben Vermögen entdeckt werden, von denen der Erblasser selbst nichts wusste - oder die er schlichtweg vergessen und nicht ins Testament eingetragen hat. Für diesen Fall kann im letzten Willen ein Wertausgleich angeordnet werden. So eine Klausel sieht vor, dass sonstige Vermögensgegenstände zu gleichen Teilen unter den Erben aufgeteilt werden.
Wer zu Lebzeiten viel unterwegs ist, ist außerdem mit diesem Satz im Testament gut beraten: “Für mich gilt deutsches Erbrecht.” Denn sollte der Erblasser im Ausland versterben, kann es passieren, dass die Behörden auf das dortige Erbrecht pochen, das gänzlich andere Bestimmungen enthalten kann als das heimische.
Wie bringt man das Testament zu Papier?
Ob man sich für das Testament professionelle Hilfe holt oder nicht, ist dem Erblasser selbst überlassen. Viele verzichten auf einen Notar und entscheiden sich für ein privates beziehungsweise handschriftliches Testament. Dazu braucht es nicht viel mehr als Stift und Papier. Mit dem Computer oder anderweitig maschinell sollte das Testament - wenn kein Notar zur Beglaubigung dabei ist - ohnehin nicht angefertigt werden. Im schlimmsten Fall könnte es dann nämlich als ungültig erklärt werden, weil die Prüfer eine Fälschung wittern.
Wer sich notarielle Hilfe holt, kann das Testament auch schriftlich abgeben oder mündlich zur Niederschrift vortragen. Der letzte Wille gilt dann als “öffentlich” und um die Verwahrung kümmert sich das Amt.
Und wenn Erben das Testament verschwinden lassen?
Wo wir gerade bei der Verwahrung sind: Je nachdem, was der letzte Wille so beinhaltet, kann es sinnvoll sein, ihn nicht einfach in der Küchenschublade aufzubewahren. Vor allem dann nicht, wenn damit Familienmitglieder benachteiligt werden sollen, die diese Schublade regelmäßig öffnen. Dass Erben ein Testament verschwinden lassen, um besser wegzukommen als verfügt, kann durchaus vorkommen. Viele Erblasser lassen ihr Testament deswegen beim Nachlassgericht, also hinterlegen. Das ist für gewöhnlich das örtliche Amtsgericht. Gleichzeitig werden sie dabei im Zentralen Testamentsregister angemeldet und erhalten eine Garantie, dass ihr Testament tatsächlich Anwendung finden wird.
Wie lehnt man ein Erbe ab?
Egal, ob mit oder ohne Testament: Erben können die Hinterlassenschaften auch ausschlagen. Aus gutem Grund, schließlich werden im Todesfall nicht immer nur gut gefüllte Konten oder Prachtvillen vererbt, sondern allzu oft auch Schulden. Und für die haften per Gesetz die Erben mit ihrem Privatvermögen, sollten sie nicht rechtzeitig eine Ausschlagserklärung abgeben.
Dafür haben sie maximal sechs Wochen Zeit, nachdem das Erbe verkündet wurde oder sie anderweitig davon erfahren haben. Wer die Frist verpasst, stürzt sich damit aber noch nicht automatisch für alle Zeiten in die Miesen. Im Notfall kann dann noch eine Nachlassinsolvenz beim Amtsgericht beantragt werden. Das Gericht prüft in dem Fall, ob sich Verbindlichkeiten möglicherweise aus dem Erbe begleichen lassen. Sollte dem nicht so sein, stellt das Gericht die “Dürftigkeit” des Nachlasses fest. So einen Beschluss können sich die Erben aushändigen lassen und eventuellen Gläubigern vorlegen, die nach dem Tod des Schuldners bei den Erben anklopfen und ihr Geld möchten.
Ein Testament kann nur vollständig, aber nicht teilweise ausgeschlagen werden. Das heißt: Wer die Hypothekenschulden ablehnt, bekommt auch nicht das Diamanten-Collier. Wird das Erbe ausgeschlagen, hat der nachfolgende Berechtigte Anspruch darauf, also beispielsweise die eigenen Kinder. Lehnen auch diese ab und anschließend alle anderen Angehörigen, landen die vererbten Schulden am Ende beim Staat. Doch auch der wird die Schulden nicht tilgen. Stattdessen gehen in einem solchen Fall die Gläubiger allesamt leer aus.
Kommentare (2)
K
Kai
sagt am 27. Mai 2022
Spannender Artikel. Interessant wäre aber auch zu wissen, welche Optionen man hat, wenn man zusammen lebt, aber nicht verheiratet ist und dennoch möchte, dass die Lebensgefährtin den Großteil erbt und nicht die erste Erbfolge (Mutter im Altenheim => dann wäre die Kohle Futsch bzw. das Altenheim hätte diese vermutlich gerne)… Zudem würde mich interessieren, wie viel ein professioneller Notar für die Erstellung und Hinterlegung eines Testaments kosten würde.
H
Hein
sagt am 28. Mai 2022
Bei meinen Eltern hat das notarielle Testament mehrmals 1000€ gekostet. Dabei war das nur das „normale“ Berliner Testament…. Hängt auch vom Wert des Vermächtnis ab.
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