Am Ende wird es teuer: So viel kostet eine Scheidung
Die Ehe, das soll ein Bund fürs Leben sein. Oder zumindest ein Bund, um gemeinsam ein paar Jahre lang Steuern zu sparen. Beides gelingt nicht immer, oder besser gesagt, nicht für immer. Partner leben sich auseinander, lernen jemand Neues kennen oder entwickeln unterschiedliche Wünsche für ihre Zukunft. Alles hat bekanntlich ein Ende, und so auch viele Ehen: Im Jahr 2023 haben sich in Deutschland knapp 130.000 Paare scheiden lassen.
Eine Trennung ist in vielen Fällen ohnehin schon unangenehm. Während unverheiratete, kinderlose Pärchen aber vergleichsweise unkompliziert auseinanderziehen oder einfach den Kontakt beenden können, ist das Ende einer Ehe mit viel Aufwand und hohen Kosten verbunden. Aber warum müssen Eheleute bei der Scheidung eigentlich so viel Geld auf den Tisch legen? Und worüber sollten Paare sich am besten schon vor dem Ja-Wort Gedanken machen, um später günstiger wegzukommen?
So läuft eine Scheidung ab
Die Schritte zum Ehe-Aus sind in Deutschland gesetzlich geregelt. Bevor eine Ehe beendet werden kann, muss sie vor Gericht als gescheitert eingestuft werden. Das ist dann der Fall, wenn ein Paar dauerhaft getrennt lebt und nicht zu erwarten ist, dass sich die Ehe der beiden wiederherstellen lässt. Will einer der Partner die Scheidung trotzdem nicht, kann ein Trennungszeitraum von bis zu drei Jahren notwendig sein, bis die Ehe als gescheitert gilt. Sind beide Partner mit der Scheidung einverstanden, ist dafür nur ein Jahr notwendig. Noch schneller geht es lediglich in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei gewalttätigen Ehepartnern.
Ob Paare nun einvernehmlich auseinandergehen oder sich zerstreiten, einen Anwalt brauchen sie für ihre Scheidung immer. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht ein gemeinsamer gesetzlicher Vertreter. Sind Eheleute sich aber nicht in allen wesentlichen Punkten einig, braucht jeder einen eigenen Anwalt. Über seinen Verteidiger reicht der antragstellende Partner dann in der Regel den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein. Wer den Antrag stellt, können Paare selbst entscheiden. Oft ist es die Person, die die Scheidung schneller vorantreiben will. Sie muss dann auch den Gerichtskostenvorschuss zahlen. Wie hoch der ausfällt, hängt von den voraussichtlichen Gesamtkosten des Prozesses ab. Erst wenn der Vorschuss bezahlt ist, wird das Gericht aktiv und schickt den Scheidungsantrag an den zweiten Partner, den Antragsgegner. Damit ist das Scheidungsverfahren offiziell eröffnet.
Ab jetzt kann es kompliziert werden, zumindest wenn Paare sich nicht in allen wesentlichen Punkten ihrer Scheidung einig sind. Vom Gericht bekommen beide Eheleute Formulare zum Versorgungsausgleich zugeschickt. Der regelt, wem nach der Scheidung welche Rentenansprüche zustehen. Gibt es darüber oder zu Fragen des Sorgerechts, Unterhaltszahlungen oder der Vermögensaufteilung Streit, können Paare vor Gericht ziehen. Der eigentliche Scheidungstermin findet erst dann statt, wenn alle Angelegenheiten zwischen den Eheleuten geklärt sind. Eine streitige Scheidung kann sich deshalb über mehrere Jahre hinziehen. Im Fall einer besonders unkomplizierten, einvernehmlichen Scheidung dauert das gesamte Verfahren hingegen nur wenige Monate. Auch der Scheidungstermin vor Gericht kann dann in zehn Minuten erledigt sein.
Auch im Best-Case wird es fast immer vierstellig
So eine Bilderbuch-Scheidung gelingt natürlich nicht allen Paaren. Und selbst wenn, bleibt das Ende der Ehe eine teure Angelegenheit. Denn selbst im Idealfall lassen sich Kosten im vierstelligen Bereich kaum vermeiden. Das liegt an den Mindestgebühren, die Eheleute bei einer Scheidung an das Gericht und die Anwälte zahlen müssen. Wie teuer es genau wird, hängt vom sogenannten Verfahrenswert ab. Er setzt sich aus dem Drei-Monats-Nettoeinkommen, dem Vermögen und dem Versorgungsausgleich der Ehepartner zusammen und wird vom Gericht berechnet.
Wie genau das Gericht dabei vorgeht, zeigt das Beispiel der Eheleute Schmid:
Grundsätzlich funktioniert die Berechnung der einzelnen Kostenfaktoren so:
Ausschlaggebend für den Verfahrenswert und damit die Gesamtkosten ist zum einen das Vermögen des Ehepaars. Dazu zählen unter anderem Immobilien, Wertpapiere und Sparguthaben abzüglich bestehender Schulden. Hausrat, Mittelklasse-Pkws oder kleinere Barbeträge berücksichtigt das Gericht in der Regel nicht. Bei den Schmids fließen entsprechend die Werte der Wohnung und des Aktiendepots ein, der ausstehende Kredit wird davon abgezogen. Bevor das Gesamtvermögen mit 5% in den Verfahrenswert einfließt, gibt es darauf noch einen Freibetrag. Je nach Gericht variiert der zwischen 15.000€ und 60.000€ pro Ehepartner. Das Kammergericht Berlin gewährt Freibeträge von je 25.000€. Manche Gerichte gewähren zusätzlich noch einen Freibetrag für gemeinsame Kinder von bis zu 30.000€ pro Kind. Beim Kammergericht Berlin gibt es diese zusätzliche Ermäßigung nicht.
Anders bei der Berechnung des Drei-Monats-Nettoeinkommens. Hier gewährt das Gericht in Berlin einen monatlichen Freibetrag von 300€ pro Kind auf das monatliche Nettoeinkommen des Ehepaars. Je nach zuständigem Oberlandesgericht kann der Betrag auch geringer ausfallen. Kindergeld und Leistungen nach SGB II oder ALG II werten Gerichte üblicherweise nicht als Einkommen.
So setzt sich der Verfahrenswert zusammen:
Faktoren | Berechnung |
---|---|
Vermögen (V) | 5% vom (Gesamtvermögen - Freibetrag Ehepartner - evtl. Kinderfreibetrag) |
Einkommen (E) | 3 x (mtl. Nettogehalt - Kinderfreibetrag) |
Versorgungsausgleich (VA) | Anzahl Ansprüche × 10% × mtl. Nettogehalt × 3 |
Verfahrenswert (VW) | VW = Vermögen + Einkommen + Versorgungsausgleich |
Zum Verfahrenswert fehlen jetzt noch die Kosten des Versorgungsausgleichs. Er dient dazu, Versorgungsanrechte wie Rentenansprüche, die die Partner während der Ehe erworben haben, gerecht aufzuteilen. Wenn eine Person beispielsweise über Jahre hinweg weniger in die Rentenversicherung eingezahlt hat, weil sie den Großteil der Care-Arbeit übernommen hat, soll der Versorgungsausgleich diesen finanziellen Nachteil korrigieren und Altersarmut vorbeugen. Hat eine Ehe mindestens drei Jahre gehalten, findet der Ausgleich bei der Scheidung automatisch statt. Bei kürzeren Ehen ist dafür ein Antrag beim Gericht notwendig. Für die Kosten des Versorgungsausgleichs berechnet das Gericht 10% des Drei-Monats-Nettogehalts pro geltendem Anrecht. Als Anrecht zählen private Altersvorsorgen wie Riester- und Rürup-Renten, Ansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge oder einer Beamtenversorgung. Für die Beispiel-Scheidung der Schmids berücksichtigt das Gericht die zwei vorliegenden Anrechte aus der gesetzlichen Versicherung.
Im Fall der Schmids sieht die Rechnung dann folgendermaßen aus:
Faktoren | Berechnung |
---|---|
Vermögen (V) | 0,05 × ((300.000€ + 15.000€ - 40.000€) - 2 × 25.000 - 0*) = 11.250€ *(in Berlin kein Kinderfreibetrag auf Vermögen) |
Einkommen (E) | 3 × (2 × 2500€ - 2 × 300€) = 13.200€ |
Versorgungsausgleich (VA) | 2 × 0,1 × (2 × 2500€) × 3 = 3000€ |
Verfahrenswert (VW) | VW = 11.250€ + 13.200€ + 3000€ = 27.450€ |
Für den Versorgungsausgleich werden immer mindestens 1000€ fällig. Zusammen mit den bereits ermittelten Kosten für das Scheidungsverfahren ergibt sich jetzt bei den Schmids ein Verfahrenswert von 27.450€. Der maximal mögliche Wert liegt bei 1 Million Euro, der Mindestwert bei 3000€. Aber wie ergeben sich daraus jetzt die Gebühren für Anwalt und Gericht?
Das ist im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) und im Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) separat festgeschrieben. Die Mindestgebühren sind nach Höhe des Verfahrenswerts gestaffelt. Mit ihrem Wert von 27.450€ fallen die Schmids in die Kategorie „bis 30.000€“, was Gerichtskosten von insgesamt 898€ und eine Mindestgebühr für den Anwalt von zusammengerechnet 2.864,93€ bedeutet. Die Kosten sind in unregelmäßigen Schritten gestaffelt. In der folgenden Tabelle sind vier Werte exemplarisch abgebildet, dazwischen gibt es aber jeweils noch weitere Abstufungen.
Exemplarische Werte für Gebühren nach Verfahrenswert:
Verfahrenswert bis | Gerichtsgebühr gesamt | Gebühr pro Anwalt |
---|---|---|
3.000€ | 238€ | 684,25€ |
10.000€ | 532€ | 1.850,45€ |
30.000€ | 898€ | 2.864,94€ |
50.000€ | 1.201€ | 3.828,83€ |
Wo können Eheleute sparen?
Als Leitsatz kann festgehalten werden: je weniger Streit, desto günstiger. Wer sich mit seinem Partner über alle Einzelheiten der Scheidung einig ist, braucht für die einvernehmliche Scheidung nur einen Anwalt zu bezahlen. Entsprechend wird die Mindestgebühr auch nur einmal fällig. Bei zwei Anwälten sind die Kosten schon doppelt so hoch. Wenn ein aufwendiger Scheidungskonflikt ansteht und der Rechtsbeistand nach Stundensatz bezahlt wird, übersteigen die Kosten die vom Gericht errechneten Mindestgebühren schnell um ein Vielfaches.
Auch eine Rechtsschutzversicherung hilft dann nicht weiter. Gängige Policen decken höchstens Beratungstermine zu familienrechtlichen Fragen oder eine Mediation im Scheidungskonflikt ab, nicht aber die Gerichts- und Anwaltskosten. Ähnlich mau sieht es bei der Steuer aus: Scheidungskosten können seit einem Beschluss des Bundesfinanzhofs von 2017 grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Wie teuer die Scheidung mindestens wird, hängt außerdem vom Verfahrenswert und damit vom zuständigen Gericht ab. Wo sie sich scheiden lassen, können Paare sich aber nicht aussuchen. Die Zuständigkeit regelt das Gesetz.
Wer vorausschauend plant, kann Konflikte vermeiden
Viele Kostenfaktoren sind also nur schwer oder gar nicht steuerbar. Und das gilt leider auch für eine Trennung. Wie man auseinandergeht, ob ein Partner den anderen verletzt oder beide sich nach ein paar Jahren einfach nur noch langweilen, lässt sich zu Beginn der Beziehung nicht vorhersehen. Deshalb ist es ratsam, sich bereits abzusichern, wenn die Stimmung noch gut ist. Ein Ehevertrag vor der Hochzeit kann Klarheit schaffen und einen teuren Rechtsstreit im Fall der Trennung verhindern. Idealerweise lassen Paare den aufgesetzten Vertrag im Laufe ihrer Ehe regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Auch für Paare, die sich schon das Ja-Wort gegeben haben, ist es noch nicht zu spät. Einen Ehevertrag kann man zu jedem Zeitpunkt abschließen.
Und das lohnt sich doppelt. Denn nicht nur das Scheidungsverfahren selbst ist teuer, auch langfristig entstehen dadurch Verluste für beide Ex-Partner. Studien zeigen, dass im Schnitt vor allem Frauen nach einer Scheidung noch jahrelang finanziell schlechter dastehen als während der Ehe. Ein Grund dafür ist, dass sie oft den Hauptteil der Care-Arbeit in einer Beziehung übernehmen und deshalb weniger eigenes Einkommen haben. Nach der Trennung einen neuen Job zu finden oder einfach mehr zu arbeiten, ist leichter gesagt als getan. Eine finanzielle Abhängigkeit in der Ehe macht sich mit der Scheidung deutlich bemerkbar – vor allem, wenn vorher kein finanzieller Ausgleich vereinbart wurde.
Damit niemand aus finanzieller Angst eine kaputte Ehe weiterführt oder aus Sorge vor Scheidungsfolgen von vornherein auf das Ja-Wort verzichtet, ist es ratsam, sich frühzeitig gemeinsam zu informieren – und vertraglich abzusichern. Der beste Spartipp für die Scheidung ist eine vorausschauende Finanzplanung. Das mag nicht besonders romantisch klingen, aber immer noch besser als ein jahrelanger Rosenkrieg.
Kommentare (10)
K
Kai Pflaume
sagt am 31. Januar 2025
Mich würde interessieren welches Vermögen bei einer Scheidung berücksichtigt wird? Zählen ein Erbe, bereits vor der Ehe erworben Aktien, etc. Auch mit zur Scheidungssumme?
S
Steffen
sagt am 24. Januar 2025
Wir wurden 2005 in Bayern geschieden. Die Scheidung war einvernehmlich. Wir hatten einen gemeinsamen Anwalt. Die Trennungszeit konnten wir 3 Monate zurückdatieren ("unauffällig"), auf Raten des Anwalts - nur 9 Monate (Trennungsjahr) auf Scheidung vor Gericht "wartend". Dieser empfahl uns auch den Versorgungsausgleich auszuschlagen. D.h. ich muss nicht meiner Ex-Frau später Rente anteilig oder Pflege zahlen... auch nicht, wenn sie neu verheiratet ist und das Geld an den Witwer gehen sollte. Für den Akt der Ablehnung des Versorgungs-Ausgleich brauchte dann meine Ex-Frau einen eigenen Anwalt (Kollegin unseres Anwalts kam für wenige Euros schnell dazu... war auch grad beim Gericht vorort). Guter Anwalt. Hat sich gelohnt. Und alle lebten glücklich und zufrieden weiter... (Keine Ahnung, ob das heute auch noch so machbar ist.)
N
NR
sagt am 24. Januar 2025
Einen gemeinsamen Anwalt gibt es nicht. Ein Anwalt darf niemals beide Parteien vertreten wegen des offensichtlichen Interessenkonflikts. De facto hat einer einen Anwalt und der andere ist ohne. Kann (nicht muss) zum Nachteil werden.
N
Nat
sagt am 24. Januar 2025
Nur eine kleine Ergänzung (auch eher was für unkomplizierte Scheidungen): Man kann auch auf den Versorgungsausgleich verzichten. Das Gericht muss dem zwar zustimmen, aber wenn beide Partner, damit einverstanden sind und beide ähnliche Rentenansprüche beim jeweils anderen haben (muss auch nicht genau gleich sein.Wenn einer 2-3 jahre nicht gearbeitet hat, ist das auch möglich), ist das relativ unkompliziert mit einem Antrag ans Gericht und einer notariellen Beglaubigung möglich.:-)
J
JT
sagt am 24. Januar 2025
Fachanwälte für Familienrecht arbeiten oft auf der Basis einer Stunden-Honorarbasis und nicht nach den gesetzlichen Gebührenordnung für RA‘s. Oft sind Stundensätze von 280€/h keine Seltenheit. D.h. Es kommen weit höhere Beträge auf die Eheleute zu. Und das für jeden Teil!
E
EL
sagt am 24. Januar 2025
Die Berechnung 3 × (2 × 2000€ - 2 × 300€) =13.200€ ist falsch. Die richtige Antwort lautet 10.200€. Und das vom Finanzfluß…witzig 🤣😅
M
Maexer
sagt am 24. Januar 2025
Wer lesen kann ist klar im Vorteil... Im Text steht auch 2.500€ als Basis und nicht wie von dir angenommen 2.000€ 😉
R
Rick
sagt am 24. Januar 2025
Du hast die Rechnung falsch abgeschrieben. Da steht 2500 € und nicht 2000€. Wenn du 2500€ eintippst ist alles korrekt. Kann passieren aber man sollte erst seinen eigenen Rechnungsweg überprüfen bevor man sich über ander lustig macht. Ich wünsche einen schönen restlichen Tag
Markus Schmidt-Ott
Autor
sagt am 24. Januar 2025
Danke dir, wir haben auch gut gelacht 🤣 Den Fehler haben wir inzwischen korrigiert. Die Rechnung war korrekt und es handelte sich nur um einen Tippfehler: Statt 2.000€ musste in der Formel 2.500€ stehen.
D
Dave
sagt am 24. Januar 2025
@EL... oben steht 2500€ nicht 2000€ Ich nehme an dir ist ein Kopierfehler unterlaufen.
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