Vorabpauschale 2023: Alles, was du wissen musst
Dieses Jahr wird vorab gezahlt
Während auf den Straßen noch die Überreste der Silvesternacht aufgeräumt wurden, rechneten sich die Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank in Frankfurt bereits die Köpfe rauchig. Am 4. Januar erhielten die obersten Finanzbehörden der Länder dann ein Schreiben: Die Deutsche Bundesbank gibt einen Basiswert von 2,55% für die Berechnung Vorabpauschale bekannt. Mithilfe dieses Basiswerts rechnen die Finanzämter aus, wie viel deiner Rendite du schon vorzeitig abdrücken musst. Eine Besonderheit, denn dieser Wert lag die letzten zwei Jahre im Negativbereich. Nun – zu Zeiten der Zinswende – ist er positiv.
Die Vorabpauschale betrifft besonders thesaurierende Fonds und ETFs. Denn thesaurierende Fonds geben Gewinne, etwa durch Dividendenausschüttungen, nicht an die Anteilsbesitzerinnen weiter, sondern kaufen damit neue Aktien. So wächst der Fonds und parallel der Wert der Anteile der einzelnen Anlegerinnen. Das Geld der Anleger vermehrt sich dabei, ohne dass sie aktiv etwas tun müssen. Dieser Effekt heißt Zinseszins-Effekt. Im Gegensatz dazu landen die Gewinne der Anteilseigner von ausschüttenden Fonds direkt auf deren Konten und werden versteuert.
Wieso der ganze Aufwand?
Vor der Investmentsteuerreform 2018 besaßen thesaurierende ETFs einen enormen Vorteil gegenüber ausschüttenden. Das hängt mit der Kapitalertragsteuer zusammen, der wichtigsten Steuer für Anleger. Sie beträgt 25% und ist immer dann fällig, wenn Gewinn durch Kapital erzielt wird. Also etwa bei einem Aktienverkauf oder einer Dividendenausschüttung. Wer thesaurierende Fonds besitzt, erhält aber keine Gewinne, da diese sofort wieder im Fonds reinvestiert werden. Das Geld landete nicht auf den Konten der Menschen, heißt, sie mussten auch keine Steuern zahlen. Die Steuer ging erst beim Verkauf der Anteile an das Finanzamt.
ETF-Investoren verfolgen meist eine langfristige Strategie über 15 Jahre oder noch länger. In dieser Zeit konnte sich das Kapital vor der Investmentsteuerreform durch den Zinseszins-Effekt ungehemmt vermehren. Die Steuern werden aufgeschoben. Beim Finanzamt kamen erst nach vielen Jahren oder Jahrzehnten Steuern an. Dieses Phänomen wird Steuerstundungseffekt genannt. Thesaurierende Fonds hatten so einen enormen Vorteil gegenüber ausschüttenden Konkurrenzprodukten.
Um das auszugleichen, wurde die Vorabpauschale eingeführt. Sie imitiert die Abzüge auf Ausschüttungen. So sollen die Fondsarten steuerlich nahezu gleichgestellt werden. In der Praxis haben thesaurierer dennoch einen Vorteil, denn die Besteuerung der Vorabpauschale fällt nicht sonderlich hoch aus. Eine Ausnahme bildet ein negativer Basiszins, denn dann wäre die Vorabpauschale ebenfalls negativ und verfällt somit. In Niedrigzins-Zeiten bleibt also ein Vorteil für thesaurierende ETFs erhalten.
Finanzamt rechnet mit fiktiver Wertsteigerung
Wie berechnet die Depotbank nun diese Vorabpauschale? Zunächst einmal ermittelt sie den Basisertrag. Das ist eine angenommene Wertsteigerung, die der Fonds innerhalb eines Jahres erzielen könnte. Dazu nimmt die Bank den Wert deines Fonds zum Jahresanfang und multipliziert diesen mit dem Basiszins von 2,55%. Anschließend nimmt sie das Ergebnis noch mal 0,7. Das ist fester Gegenwert, der jedes Jahr gleich bleibt. In dieser Rechnung sind die Auswirkungen des Basiszinses auf den Basisertrag leicht erkennbar: Je höher die Zinsen, desto höher der angenommener Ertrag.
Im nächsten Schritt zieht die Bank von diesem Basisertrag noch alle Ausschüttungen ab. Denn diese werden bei der Übergabe bereits versteuert. Bei thesaurierenden Fonds gibt es diese Ausschüttungen nicht, hier wird also auch nichts abgezogen.
Dieses Ergebnis (also Fondswert mal Basiszins mal 0,7) wird mit der Kapitalertragsteuer besteuert. Das sind 25% plus 5,5% Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Ohne Kirchensteuer kommst du so auf einen Steuersatz von 26,375%, der von der Pauschale abgezogen wird. Bei Aktienfonds profitierst du von der Teilfreistellung: 30% bleiben steuerfrei. Sowohl der Basisertrag, als auch die Pauschale müssen über null liegen. Sonst gibt es keine Erträge und es können auch keine Steuern abgezogen werden. Dieser fiktive Ertrag wird zudem mit der tatsächlichen Wertsteigerung im Laufe des Jahres verglichen. Am Ende zahlst du deine Steuern auf den jeweils geringeren Wert.
Mal angenommen
Rechnen wir die Situation einmal für eine Person durch, die einen fiktiven thesaurierenden Fonds im Wert von 10.000€ besitzt. Die Person weiß nicht, wie viel der Fonds am Jahresende wert sein wird, möchte aber trotzdem wissen, mit welcher Vorabpauschale sie rechnen kann.
Schritt 1: Basisertrag ermitteln
Am Ende des Jahres wird der Basisertrag mit der tatsächlichen Wertsteigerung vergleichen. Ist die tatsächliche Wertsteigerung niedriger als der fiktive Basisertrag, wird dieser Wert für die Vorabpauschale verwendet.
Schritt 2: Vorabpauschale berechnen
Zur Information: Um die Steuerlast eines ausschüttenden Fonds, mit der eines thesaurierenden zu vergleichen, kannst du hier die Ausschüttungen abziehen und direkt versteuern. Anschließend wirst du eine viel geringere Wertsteigerung innerhalb der Vorabpauschale zu versteuern haben.
Schritt 3: Steuern abziehen
Aufgrund der Teilfreistellung müssen nur 70% des Ertrags von Aktienfonds versteuert werden.
Das ist der zu versteuernde Wert, der mit der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag versteuert wird.
Steuer: 25% Kapitalertragsteuer + 5,5% Solidaritätszuschlag = 26,375%
Wirklich abkassiert wird erst Anfang 2024. Denn erst dann kannst du alle Ausschüttungen abziehen und den Basisertrag mit der echten Wertsteigerung vergleichen.
Wenn du schon heute schätzen möchtest, wie hoch deine Steuerlast wird, kannst du diese zumindest aufgrund des Basisertrags schon einmal grob überschlagen. Dazu teilst du einfach den Fondswert durch 300. In unserem Beispiel kämen wir mit dieser Faustregel auf 33,33€. So viel Geld solltest du auf deinem Verrechnungskonto bereithalten, wenn die Steuer abgezogen wird. Hatte der Fonds letztlich eine schlechte Jahresperformance oder kommen noch Ausschüttungen hinzu, wird diese Steuer aber noch einmal kleiner ausfallen.
Woher kommen diese 2,55%?
Die 2,55% ergeben sich aus dem Wert, mit dem Staatsanleihen belohnt werden. Leiht jemand Deutschland sein Geld, erhält er dafür einen Kupon, einen garantierten Zinssatz. Wortwörtlich heißt es im Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen, der Wert ist ”aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet”. Der Gesetzgeber hält diese Regelung in § 18 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes fest.
30% bleiben steuerfrei
Investiert ein Fonds über 51% seines Volumens in Aktien, gilt er als Aktienfonds. Die meisten ETFs, wie auf einen MSCI World-Index oder auf den DAX, sind Aktienfonds. Daraus ergibt sich eine Besonderheit: 30% deiner Erträge sind steuerfrei. Das liegt daran, dass die Fondsanbieter bereits Steuern auf ihre Gewinne zahlen müssen, wie etwas ausländische Quellensteuern oder andere Steuern. Würde der gesamte Ertrag der Anleger mit der Kapitalertragsteuer belastet werden, würde der gleiche Gewinn zweimal versteuert werden. Deshalb werden 30% von Aktienfonds freigestellt. Anleger müssen nur auf 70% der Gewinne Steuern zahlen, was die doppelte Besteuerung ziemlich gut ausgleicht.
Freistellungsauftrag nicht vergessen
Um die Erträge der Deutschen etwas zu schonen, gibt es den Sparerpauschbetrag. Auf 1000€ Kapitaleinkünfte pro Jahr muss niemand Steuern zahlen. Eheleute können ihre Steuern zusammen machen, ihnen steht gemeinsam ein Freibetrag von 2000€ zu. Erst darüber wird die Kapitalertragsteuer fällig. Damit nicht unnötigerweise Geld innerhalb des Freibetrags versteuerst – welches du dir im Fall der Fälle mit deiner Steuererklärung zurückholen könntest – kannst du bei deiner Depot-Bank einen Freistellungsauftrag einrichten. Damit gibt die Depot-Bank erst über dem Freibetrag Steuern auf Kapitalerträge, dazu gehört auch die Vorabpauschale, ans Finanzamt weiter. Da deine Depot-Bank die Steuer auf die Vorabpauschale immer direkt am Jahresanfang abzieht, sollte diese in vielen Fällen vom Freistellungsauftrag gedeckt sein.
Wird der Freistellungsauftrag überschritten und ist nicht genug Geld auf dem Verrechnungskonto, könnten Anlegerinnen ins Minus rutschen, wo teure Zinsen auf sie warten. Hast du deinen Freistellungsauftrag eingerichtet, musst du dich um nichts mehr kümmern. Die Steuerabgabe übernimmt die Bank, bei der du dein Depot hast, für dich. Es passiert also alles automatisch.
Darauf musst du achten
Verkaufen Anleger ihre Anteile später, muss darauf die Kapitalertragsteuer gezahlt werden. Alles, was bis dahin als Vorabpauschale angefallen ist, wird dann von dem zu zahlenden Betrag abgezogen, sodass der Gewinn nicht doppelt versteuert wird. Übrigens: Investierst du monatlich per Sparplan, fällt pro Monat, in dem dein Geld investiert ist, ein Zwölftel der jährlichen Vorabpauschale an. Du musst also nur darauf achten, dass du einen Freistellungsauftrag eingereicht hast und dein Verrechnungskonto für die Vorabpauschale ausreichend gedeckt ist. Den Rest übernimmt deine Bank gemeinsam mit deinem Finanzamt.
🚀
Kommentare (60)
V
Verstehe ich das richtig?
sagt am 10. Juni 2024
Die Vorabpauschale für 2023 muss im Jahr 2025 gezahlt werden, wenn man seine Steuererklärung für 2024 macht?
A
Anonym
sagt am 12. Juni 2024
Die Vorabpauschale von 2023 wird je nach depotführenden Institut im laufe des Jahres 2024 berechnet. Viele berechnen die Vorabpauschale im Januar, andere erst ein paar Monate später. Solange die Wertpapiere nicht verkauft werden, ist ja alles in Ordnung. Wenn aber die Wertpapiere z.B. im Februar 2024 verkauft werden, die Vorabpauschale aber erst im Mai berechnet wird und der Betrag überwiesen werden soll, stellt sich die Frage, ob das rechtens ist. Eigentlich soll ja die Vorabpauschale beim Verkauf der Wertpapiere mit den anfallenden Steuern gegengerechnet werden. Aber wenn es keine Wertpapiere mehr gibt, sie wurden ja im Februar voll versteuert verkauft ?!
A
Anonym
sagt am 03. Juni 2024
Hallo, habe im Februar mein Fondsdepot verkauft, ca.9000 Euro. Hatte kein Freisstellungsauftrag, also voll versteuert. Der Fondsverwalter hat die Vorabpauschale erst im Mai berechnet. Ich soll nun ca. 19 Euro an den Fondsverwalter überweisen. Das wäre ja eine Doppelbesteuerung.
Markus Schmidt-Ott
Autor
sagt am 05. Juni 2024
Im Zweifel kannst du im Folgejahr eine Steuererklärung abgeben. Dazu erhältst du im ersten Quartal eine Jahressteuerbescheinigung vom Broker und diese Zahlen überträgst du einfach in die Steuererklärung. Das Finanzamt rechnet dann noch einmal nach und wenn du zu viele Steuern gezahlt hast, bekommst du diese zurück.
A
Anonym
sagt am 05. Juni 2024
Ich bin seit 2 Jahre auf die Steuererklärung für Rentner umgestiegen, da gibt es keine Felder dafür. Es muß doch grundsätzlich geklärt werden, ob eine Nachpauschale erlaubt ist. Natürlich kann man die Vorabpauschale für 2023 berechnen, aber wenn beim Depotverkauf Anfang 2024 die Vorabpauschale für 2023 nicht berücksichtigt wurde, ist die spätere Einforderung überhaupt rechtens ?
R
Ronaldo
sagt am 30. Dezember 2023
Wird die gezahlte Vorabpauschale im Jan 24 mit den in 24 erzielten Erträgen durch Dividenden und Wertsteigerungen bei Verkauf 1:1 gegen gerechnet, d.h. die Steuerzahlung wird reduziert um den bereits im Jan gezahlten Betrag? Dies muss dann ja auch gelten, wenn die Steuerzahlung für die Vorabpauschale nur mit dem “Geschenk” des Freistellungsauftrags verrechnet wurde und gar keine Zahlung stattfand. Für alle, die dieses Geschenk bisher eh nicht voll nutzten und noch Luft haben ist es ja egal. Für alle, die dieses Geschenk schon ohne die Vorabpauschale voll genutzt haben würde eine Doppelbesteuerung entstehen, wenn nur den FA belastende Buchungen nicht auf echte Ertragssteuern angerechnet würden. Dann sollte man die FS Aufträge nicht bei Banken vergeben, die auch depotführend sind, zumindest nicht im Jan. Hat jemand Background oder eine Quelle dazu? Die großen Bankhäuser wissen es leider nicht.
C
Christian
sagt am 02. Februar 2024
Genau die Frage stelle ich mir auch gerade. Mein FSA ist durch die Vorabpauschale komplett aufgebraucht. Heißt aber auch, dass ich die Dividenden der ausschüttenen ETFs jetzt versteuern muss.
S
Sebastian
sagt am 24. Dezember 2023
Zwei fragen. 1) warum wird der komplette Fondswert und nicht nur der Gewinn mit der Vorabpauachale besteuert 2) ich verkaufe meinen Fonds in 10 Jahren mit ~20% Verlust. Zahle aber dennoch Steuern auf meine vorherigen Buchgewinne? Wo Sinn ?
H
HerrLücke
sagt am 23. Dezember 2023
Hallo, Wie und wo wird festgehalten, was ich schon als Vorabpauschale auf einen ETF gezahlt habe? Macht das die Depotbank? Angenommen die geht Pleite und ich verschiebe das Depot auf eine andere Depotbank. Wie wird das nachgewiesen, damit ich die Steuern im Jahr 2043 nicht nochmal bezahle? Vielen Dank!!!
p
phil
sagt am 22. Dezember 2023
hallo, gibt es einen Stichtag? kann ich jetzt verkaufen und muss dann die Vorabsteuer nicht bezahlen?
S
Sebastian
sagt am 19. Dezember 2023
Auf welches Steuer-Jahr wird die kommende Vorabpauschale (Januar 2024) angerechnet? Noch rückwirkend auf 2023 oder erst für 2024? Frage weil ich den Freibetrag dieses Jahr noch nicht ausgeschöpft habe und deshalb überlege noch Verkäufe zu tätigen...
S
Sebastian S.
sagt am 21. Dezember 2023
Hallo Sebastian, die Consorsbank hat hierzu auch viele erklärende Ausführungen. Ich denke, Folgendes sollte deine Frage beantworten: "Die Vorabpauschale fließt nicht in dem Kalenderjahr zu, für das sie berechnet wird. Sie gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres steuerlich als zugeflossen. Hierdurch soll das Steuerabzugsverfahren erleichtert werden, weil in vielen Fällen am Anfang des Jahres noch ein voller Freistellungsauftrag zu Verfügung steht, mit dem die Vorabpauschale verrechnet werden kann." VG und schöne Feiertage
M
Matthias
sagt am 13. Dezember 2023
Hallo, danke für die gute Zusammenstellung. Es gab bereits eine Frage die noch nicht beantwortet wurde. Wird die Steuer pro ETF erhoben oder bezieht sich die Berechnung auf das gesamte Depot? Sprich, gibt es die Möglichkeit Verlust-ETFs mit Gewinn-ETFs zu verrechnen? Danke und Gruß.
S
Solitair
sagt am 15. Dezember 2023
Die Rechnung wird für jeden ETF separat gemacht. Für Verlust-ETFs wird keine VP erhoben, aber es erfolgt keine Verrechnung.
N
Nobby
sagt am 21. September 2023
Angenommen, ich bezahle 5000€ Vorabpauschale, wo werden diese bezahlte Steuer festgehalten? Wenn ich jetzt ab 02.01.2024 mit Zertifikaten oder anderen ETFs 20000€ Gewinne erziele, wird dann die bezahlte Steuer der Vorabpauschale angerechnet, so dass ich erstmal keine weitere Steuer zahlen muss (entsprechend wäre es, das ein bestehender Verlusttopf Stand 31.12.2023 mit Vorabpauschale verrechnet wird?). Oder bleibt das separat auf den ETF bezogen. Erst wenn ich genau den ETF, bei dem ich Vorabpauschale bezahlt habe, veräußere, kommen die bezahlte Steuer ins Spiel und wenn es 2075 ist... . Warum kann man so etwas nicht nachlesen? Abgesehen davon ist die Maßgabe des Basiszinses ein absolutes Unding. Es ist ein Vergleich von Äpfeln mit Birnen. Man könnte vielleicht die durchschnittliche Dividendenrendite von Aktien als Kriterium nehmen und so von Thesaurierern und geringen Ausschütten etwas abschöpfen (wenn man schon so böswillig ist und vernünftige private Altersvorsorge behindern will), aber bei hohem Basiszins (und auch noch negativem Realzins!) zu unterstellen, man bekäme dies auch bei den Fonds und ETFs (und Vorabpauschale wird auch fällig bei ETFs, dir seit Einstand im Minus liegen, wenn diese im letzten Jahr über 2,55% Plus machten bezogen auf Stand 01.01.23), ist schlichtweg ein Unding. Überhaupt ist eine Besteuerung von Erträgen, die unterhalb der Inflationsrate liegen, eigentlich eine Frechheit. Förderung von privater Altersvorsorge sieht anders aus, aber wer will das heute schon wirklich von den Politikern, nur eine absolute Minderheit, die sich nicht durchsetzen können/wollen?
K
Karsten
sagt am 14. September 2023
Ich hoffe, ich hab hier nichts überlesen: welche grobe Einschätzung folgt daraus für Anleihe-ETFs? Macht da der Thesaurierer einen großen Unterschied? Ich beziehe mich hierbei auf Anleihe-ETFs für den Sicherungsbaustein im Portfolio, also mindestens Investment grade, oder sogar höchste Bonität, und eher kurze Laufzeit. Zum Beispiel bekommt man mit einem ETF auf deutsche Bundesanleihen, z.B. eb.rexx 0-1 Jahr, gerade etwa 3% nach Kosten. Es ist ein Anleihe-ETF, der Faktor 0.7 kommt nicht zum tragen. Das bedeutet, etwa 0.4% werden effektiv thesauriert, der Rest wird durch die Vorabpauschale abgeschöpft. Dann könnte ich ja auch den Ausschütter nehmen, wenn der Unterschied so gering ist. (Freibetrag habe ich schon anders ausgeschöpft.) Prinzipiell werden Bundesanleihen auch langfristig nie besonders signifikant über den besagten öffentlichen Anleihen liegen, denn es sind ja selbst welche. Ich brauche die Ausschüttungen in absehbarer Zeit nicht, jedoch finde ich die Ausschüttungen auch irgendwie praktisch, zum Beispiel zum Rebalancing.
H
HerrLücke
sagt am 23. Dezember 2023
Wenn ich es eichtig verstehe gilt das für Fonds >51% Aktienanteil
K
Klaus
sagt am 31. August 2023
Julian hat schon am 31. August 2023 gefragt und leider noch keine Antwort erhalten: "Die Vorabpauschale für 2023 wird im Januar 2024 berechnet und eingezogen. Wird nun für eine Verrechnung der Freistellungsauftrag von 2023 oder der Freistellungsauftrag von 2024 genutzt?" Ich finde im Netzt nirgendwo eine Antwort dazu ...
H
Hannes
sagt am 18. November 2023
Bei Finanztest gefunden: Die Vorabpauschale für 2023 wird erst Anfang 2024 ermittelt, dem Sparer zugerechnet und dann versteuert. Entsprechend taucht die Vorabpauschale 2023 auch erst in der Steuerbescheinigung für 2024 auf und die darauf zu zahlende Steuer wird mit dem Sparerpauschbetrag für 2024 verrechnet.
J
Julian
sagt am 23. Juli 2023
Insgesamt sehr gute Aufstellung, danke dafür. Nur eine Frage hätte ich noch. Wird die Vorabpauschale auf jeden ETF einzeln berechnet oder auf zusammen. Angenommen ich habe von ETF A 0€ Basisertrag aber 100€ Dividenden und für ETF B keine Dividenden aber 100€ Basisertrag. Muss ich dann Steuern auf beide zahlen oder kann ich die Dividende von A mit dem Basisertrag von B verrechnen?
J
Julia
sagt am 06. Juni 2023
Kurze Verständnisfrage: Wenn ich den ETF einige Jahre lang halte und die Vorabpauschale jedes Jahr mit dem Freistellungsauftrag auf den Sparerpauschbetrag verrechne, also 0,00 EUR Vorabpauschale gezahlt habe - fällt dann beim Kauf die volle Abgeltungssteuer ab oder wird gegengerechnet, was ich als Vorabsteuer hätte zahlen müssen? Also wird bei der Abgeltungssteuer bei Veräußerung berücksichtigt, was man als Vorabpauschale tatsächlich real gezahlt hat, oder auch, was man ohne Freistellungsauftrag hätte zahlen müssen? Danke für jede Antwort!
J
Jannis
sagt am 17. Juni 2023
Das würde mich auch sehr stark interessieren. Ich vermute aber mal, dass nur die real gezahlten Steuern berücksichtigt werden. Ansonsten würde die Vorabpauschale ja bewirken, dass der Sparerpauschbetrag jedes Jahr genutzt wird, auch wenn keine Kapitalerträge gemacht werden.
S
Stefan
sagt am 03. Juli 2023
Stimmt so nicht, egal ob real bezahlt oder mit Sparerpauschbetrag abgegolten.
H
Heppi
sagt am 03. April 2023
Kann es sein, dass Ihr einen Fehler in Eurem Steuerrechner auf https://www.finanzfluss.de/rechner/abgeltungssteuer/ Habt? Wenn ich Kapitalerträge von 10.000 EUR ohne Teilfreistellung und mit 0,00 EUR Freistellungsauftrag eingebe beträgt die Gesamtbelastung 2638 EUR. Gebe ich nun einen Freistellungsauftrag in Höhe von 2000 EUR ein, dann wird die Gesamtbelastung mit 2110 EUR ausgewiesen. Ich hätte 638 EUR erwartet. Wer liegt falsch, ich oder Euer Rechner? FG Heppi
H
Heppi
sagt am 05. April 2023
Mittlerweile habe ich meinen Fehler gefunden. Leider (aus Sicht des Steuerzahlers) lag ich falsch. FG Heppi
K
Klaus Wagner
sagt am 16. Februar 2023
Was mache ich, wenn mein ETF zwar eine positive Performance in 2023 hinlegt, ich aber im Hinblick auf meinen damaligen Einstandskurs immer noch deutlich im Minus bin? Beispiel: - Kauf thesaurierender Aktien-ETF zum 01.01.2022: 100.000 EUR - Wert ETF zum 31.12.2022/01.01.2023: 80.000 EUR (20% Verlust) - Wert ETF zum 31.12.2023: 92.000 EUR (15% Gewinn) Muss jetzt auf die 12.000 EUR Gewinn eine Vorabpauschale entrichtet werden (12.000 * 0,7 * 0,25 = 2.100 EUR), obwohl ich immer noch einen deutlichen Verlust habe? Wie kann ich mir dieses Geld zurückholen?
A
Andrea
sagt am 22. Mai 2023
Das würde mich auch interessieren. Mir ergeht es ähnlich. Ich bin auch noch in der Verlustzone.
R
Robert Nowotny
sagt am 08. Juli 2023
Die Verluste des ETF landen in einem Verrechnungstopf und werden bei der Berechnung der nächsten Vorabpauschale in Abzug gebracht.
M
Mark
sagt am 10. Februar 2023
Bei interactive Brokers und deren Retailern fällt die Vorabpauschale weiterhin nicht an oder?
Markus Schmidt-Ott
Autor
sagt am 15. Februar 2023
Den konkreten Fall kenne ich nicht. Aber ausländische Broker führen die Steuern nicht automatisch ab. Man muss sich hier also selbst drum kümmern und eine Steuererklärung abgeben.
N
Nico
sagt am 10. Februar 2023
Interessanter Beitrag :-) Bekommt mal eigentlich die Steuer zurück, wenn man den ETF verschenkt an die Kinder oder Enkelkinder, anstatt ihn zu verkaufen?
S
Sanne
sagt am 10. Februar 2023
Das würde mich auch interessieren. Hab auch einen ETF für mein Kind angelegt.
Markus Schmidt-Ott
Autor
sagt am 15. Februar 2023
Gute Frage! Zunächst mal musst du dafür sorgen, dass dein Broker weiß, dass es eine Schenkung ist. Sonst wird das steuerlich wie ein Verkauf behandelt. Die Anschaffungsdaten (Einstandskurs etc.) werden natürlich übertragen. Was die Verlusttöpfe angeht, könnte es kompliziert werden. Bei einem Depotübertrag werden die in der Regel nur dann übertragen, wenn man das komplette Depot überträgt und das alte auflöst.
E
Ein Banker
sagt am 16. Februar 2023
Die Verlustverrechnungstöpfe können nur bei Gläubigeridentität übertragen werden. Bei einer Schenkung also nicht. Sofern das Depot nicht aufgelöst wird und die Schenkung nur ein Teil des Gesamtbestands war, bleiben die Verlusttöpfe dem Depotinhaber erhalten. Alternativ könnendie Verlusttöpfe glattgestellt werden, sodass am Ende des Jahres mit der Steuerbescheinigung auch eine Verlustbescheinigung ausgestellt wird, die man dann bei der Steuererklärung angeben kann.
A
Alex
sagt am 10. Februar 2023
Super erklärt! Vielen Dank dafür. Was passiert, wenn ich meinen Wohn- und Steuersitz nicht in Deutschland habe, aber noch ein Depot bei einer deutschen Bank wie Scalable/Bader habe (und die wissen das auch)? Macht es dann noch einen Unterschied, ob ich in der EU oder außerhalb der EU bin? Kann das pauschal beantwortet werden? Ganz lieben Dank! Alex
F
Fabian
sagt am 10. Februar 2023
Ja, wichtige Frage - betrifft mich auch! Kann jemand eine fundierte Antwort darauf geben?
Markus Schmidt-Ott
Autor
sagt am 15. Februar 2023
Das hängt davon ab, ob du in dem Land steuerpflichtig bist. Du solltest dich am besten darüber schlaumachen und ggf. auch bei deinem Broker nachfragen. Wenn du keine deutsche Steuer ID hast, kann natürlich auch keine Steuer ans deutsche Finanzamt angeführt werden.
P
Philipp
sagt am 10. Februar 2023
Was ist wenn ich in 2022 mit dem Fonds hohe Verluste gemacht habe und 2023 wahrscheinlich kleine Gewinne. Muss ich dann trotzdem Steuern zahlen, obwohl ich noch in der Verlustzone bin?
Markus Schmidt-Ott
Autor
sagt am 15. Februar 2023
Du kannst die Verluste realisieren (indem du den Fonds verkaufst) und den Wert einige Zeit später wieder investieren. Dann wird der Verlust in deinem Verlusttopf vermerkt. Bevor du Steuern zahlst, werden immer erst der Verlusttopf und dann der Freibetrag aufgebraucht. Aber nicht alle Verluste können mit allen Gewinnen verrechnet werden.
S
Stephan
sagt am 10. Februar 2023
Super Beitrag! Werden bei der Vorabpauschale denn auch die Verrechnungstöpfe berücksichtigt? Oder wird ausschließlich der Freibetrag berücksichtigt? Über eine Info würde ich mich sehr freuen! :)
G
Gieri
sagt am 10. Februar 2023
Das würde mich auch interessieren. Werden Verluste auf Aktien gegengerechnet? Was ist, wenn ein anderer ETF sich seit 6 Monaten negativ entwickelt? Wird das gegengerechnet?
Markus Schmidt-Ott
Autor
sagt am 15. Februar 2023
Ja, erst wird der Verlusttopf aufgebraucht. Verluste von Aktien können aber nicht mit Gewinnen von ETFs verrechnet werden und umgekehrt.
A
Anonym
sagt am 10. Februar 2023
Welcher Zeitpunkt wird sie fällig? 2023 oder 2024? Also wann wird die Vorabpauschale abgezogen (z.B. 02.01.2024) und in welche Jahr des Freistellungsauftrag fällt die Pauschale?
Markus Schmidt-Ott
Autor
sagt am 15. Februar 2023
Die Vorabpauschale ist immer im Januar des Folgejahres fällig. Also für 2023 wird sie im Januar 2024 eingezogen. In der Praxis passiert das je nach Broker irgendwann im Laufe des Januars und nicht zwingend direkt am 2.1.
D
Daniel
sagt am 20. Juli 2023
Also sollte man die Vorabpauschale bei der Verteilung seiner Freistellungsaufträge für das Jahr 2024 beachten? Mit anderen Worten: Die 1.000€ Freistellungsauftrag, die ich im Jahr 2023 habe, kann ich ohne Beachtung der Vorabpauschale verteilen? Richtig?
J
Julian
sagt am 31. August 2023
Die Vorabpauschale für 2023 wird im Januar 2024 berechnet und eingezogen. Wird nun für eine Verrechnung der Freistellungsauftrag von 2023 oder der Freistellungsauftrag von 2024 genutzt?
N
Noka Hust
sagt am 10. Februar 2023
Ein Punkt ist falsch. Der Freibetrag von 1000€ bezieht sich auf den Gewinn und nicht die Steuern die gezahlt werden. Der Gewinn muss ab 1000 € versteuert werden. Bei 300.000 € müsste man 1000€ steuern zahlen mit eurer Faustregel, und so viel Freibetrag hat man leider nicht. Also: 300.000€ x 2,55 % x 0,7 = 5.355 € 5.355 € - 1000 € Freibetrag.....
S
Sebastian
sagt am 10. Februar 2023
Kommt das fifo Prinzip auch dabei? Also ich meine wenn ich z.b am 1.1 10 etf Anteile hab diese einmal verkaufe und 5min später wieder einkaufen Muss ich die pauschale dann auch zahlen? Mfg
G
Giri
sagt am 10. Februar 2023
Berechtigter Punkt. Würde mich ebenfalls interessieren. Auch um momentane Verluste zu „realisieren“. Wenn ich also mit Aktien im Minus bin, diese verkaufe und direkt wieder neu kaufe (weil ich langfristig an das Unternehmen glaube). Werden die entstandenen Verluste gegengerechnet?
T
Tobias
sagt am 10. Februar 2023
Es ist gut beschrieben, aber ein kurzer Hinweis darauf wie mit Fondsanteilen bei der Vorabpauschale umgegangen wird, die im Laufe des Jahres erworben werden, wäre schön. Es gibt ja viele die z. B. ETF-Sparpläne haben.
A
Anonym
sagt am 10. Februar 2023
Da gebe ich dir absolut Recht, mir kommt das auch viel zu kurz .
P
Patrik
sagt am 10. Februar 2023
ja, das ist ein wesentlicher Punkt. Und was mir ebenfalls nicht klar ist: Ich zahle doch Steuern auf den "Gewinn" unabhängig ob angenommener oder theoretischer. Warum zahle ich dann Vorabsteuern auf das gesamte Fondsvolumen? Das investierte Geld ist doch schon versteuert ?!?!?!? Also angenommen ich habe am 31.12. 30T€ eingezahlt. Und am Ende des Jahres steht ohne Einzahlung oder Auszahlung der Kurs wieder bei exakt 30T€. Dann zahle ich steuern auf mein versteuertes Einkommen ?
N
Niko
sagt am 13. Februar 2023
Ja so ist das, Vater Staat lässt sich immer was neues einfallen, um den kleinen fleißigen Sparer noch mehr zu melken..
J
Jan
sagt am 16. Februar 2023
Es ist ja eine fiktiver Ertrag der angesetzt wird. Es wird angenommen dass du jährlich den Basiszins (hier 2,55%) als laufenden Ertrag hast (Wenn du Dividenden erhalten hast, die im Fonds ausgeschüttet oder thesauriert wurden, wird das ja auch gegengerechnet und abgezogen - sodass man nicht noch die Vorabpauschale zahlt, wenn die Dividenden dies übersteigen). Der Punkt ist: Mit deinem Fonds machst du in dem einen Jahr 15% minus, dann 5% plus, dann 3% minus, dann 20% plus. Am Ende musst du deine Gewinne so oder so versteuern (abzüglich Teilfreistellung des Fonds [Aktienfonds 30%] und Sparerpauschbetrag). Die Vorabpauschale wird beim Verkauf auch gegengerechnet, damit du nicht doppelt besteuert wirst. Die Vorabpauschale soll lediglich die Steuerbelastung auf die Jahre gleichmäßig verteilen. Der Vorteil ist sogar, dass man jedes Jahr einen gewissen Teil über seinen Sparerpauschbetrag steuerfrei einnehmen kann anstatt es in z.B. 10 Jahren alles auch einen Schlag versteuern zu müssen (mit nur einmalig 1000 EUR Sparerpauschbetrag).
J
Jan
sagt am 16. Februar 2023
*auf einen Schlag
E
Ein Banker
sagt am 16. Februar 2023
Es zählt der Gesamtbestand per 31.12. des jeweiligen Jahres. Darauf wird Anfang des Folgejahres die Vorabpauschale erhoben. Somit wird die Steuerbelastung, die man sonst beim Verkauf in zB 10 Jahren auf einen Schlag (mit nur einmal Sparerpauschbetrag) hätte, bis zum gewissen Grad gleichmäßig auf die Jahre verteilt. Es wird keine Substanzbesteuerung durchgeführt, auch wenn es im ersten Moment so aussieht. Man braucht halt ne Berechnungsgrundlage für die fiktiven Erträge (70% [bei Aktienfonds mit mind. 51% Aktien] des Basiszinses bezogen auf den Jahresendbestand) Auf diese Weise kann man sogar jedes Jahr den Freisteller nutzen. Doppelte Besteuerung erfolgt nicht, da beim Verkauf alle Vorabpauschalen angerechnet werden. Darüber hinaus ist die Besteuerung von Investmentfonds vereinheitlicht und vereinfacht worden, wenn man sich die Details anschaut. In- und ausländische sowie ausschüttende und thesaurierende werden unterm Strich jetzt gleich besteuert. Außerdem gibt es statt der vorher bis zu 33 unterschiedlichen Ertragsarten in den steuerlichen Anschaffungsdaten nur noch 3: Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinn/Verlust bei Rückgabe bzw. Veräußerung von Fondsanteilen. Klingt kompliziert, ist aber deutlich einfacher geworden.
Y
Yasin
sagt am 10. Februar 2023
Danke für Eure tolle Arbeit. Sehr gut erklärt und einfach mit dem Beispiel verdeutlicht. Die Faustformel hilft auch weiter!
A
Alex
sagt am 08. Februar 2023
Wow, sehr gut erklärt. Insbesondere sind die Praxis Tipps sehr "beruhigend" Danke
N
Niko
sagt am 13. Februar 2023
Ich finde das alles außer beruhigend. Leider kam in diesem Bericht viel zu kurz, was das eig heißt? Nämlich, dass der Zinseszins immens beschnitten wird und so über die Jahre wahrscheinlich locker ein fünfstelliger Betrag zusammenkäme, der einem dadurch Flöten geht.. Die große Frage ist, wie sich der Basiszins in Zukunft entwickeln wird?!
J
Jonny
sagt am 08. Februar 2023
Das ist die bisher beste Erklärung der Vorabpauschale, die ich bis jetzt gelesen habe - sehr gut und vielen Dank!
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