Sozialabgaben Rechner: Abgaben einfach berechnen
Wer angestellt arbeitet, führt monatlich automatisch einen Teil seines Lohns ab. Diese Lohnnebenkosten sind zu einem Teil durch Steuern bedingt und zum anderen durch Sozialabgaben. Diese ist jeder deutsche Staatsbürger – in einem bestimmten Umfang und abhängig von seiner konkreten Situation – verpflichtet zu leisten. Dem liegt die Idee eines gesamtgesellschaftlichen Sozialsystems zugrunde.
💰
Angaben zum Gehalt
Angaben zur Besteuerung
Angaben zur Sozialversicherung
⚠️
Was zählt zu den Sozialabgaben?
Als Sozialabgaben bezeichnet man die Beiträge der Sozialversicherungen, in denen man als deutscher Arbeitnehmer automatisch Mitglied ist und sein muss. Dazu zählen die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Pflegeversicherung und die Krankenversicherung. Dieses Prinzip dient einem allgemeinen sozialen Sicherungsnetz, das anteilig durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen wird und das deutschen Bürgern im Falle einer Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Pflegebedürftigkeit einen gewissen Grundschutz bieten soll.
Grundsätzlich übernehmen Arbeitgeber und -nehmer je 50% des jeweiligen Beitrages. Der Arbeitgeber zieht den vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Betrag bereits bei der Auszahlung des Gehalts ab und führt diesen dann im Folgemonat an die jeweiligen Sozialversicherungen ab.
Die Höhe der Beitragssätze wird vom Bund vorgegeben. Es gibt aber Ausnahmen bei der Pflegeversicherung. Krankenkassen können einen Zusatzbeitrag verlangen, der hälftig zwischen Arbeitnehmer und -geber aufgeteilt wird. Die Beitragssätze lauten wie folgt:
Beitragssatz | Arbeitnehmer-/ Arbeitgeberanteil | |
---|---|---|
Rentenversicherung | 18,6% | 9,3% / 9,3% |
Arbeitslosenversicherung | 2,4% | 1,2% / 1,2% |
Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz) | 14,6% | 7,3% / 7,3% |
Krankenversicherung (ermäßigter Beitragssatz) | 14,0% | 7,0% / 7,0% |
Pflegeversicherung | 3,05% | 1,525% / 1,525% (1,025% in Sachsen) |
Hinzu kommt noch die Unfallversicherung, die jeder Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer abschließen muss. Die Beiträge für die Unfallversicherung werden allerdings vom Arbeitgeber allein getragen und direkt abgeführt. Die Höhe dieser bemisst sich an der Gefahreneinstufung des Betriebs und wird an die jeweilige Berufsgenossenschaft entrichtet.
Wer zahlt Sozialabgaben und wer nicht?
Prinzipiell müssen alle Arbeitgeber Sozialabgaben für ihre Angestellten abführen. Arbeitgeber, die das nicht tun, machen sich strafbar. Es gibt allerdings einige Ausnahmefälle. Hierzu zählen beispielsweise Beamte, die keine Sozialabgaben zahlen. Im Krankheitsfalle wird diesen vom Staat Beihilfe gewährt, den Rest der Kosten können sie über ihre private Krankenversicherung abdecken. Beamte sind im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dementsprechend keine Arbeitnehmer. Auch Minijobber sind von den Sozialabgaben ausgenommen, dies gilt bis zu einem Einkommen von 538€ im Monat. Die Arbeitgeber von Minijobbern bezahlen lediglich eine Pauschale auf das Gehalt, weswegen auch für sie das Modell vorteilhaft ist.
Selbstständige sind versicherungsfrei. Das bedeutet, dass sie weiterhin in einer Kranken- und Pflegeversicherung Mitglied sein müssen, sich aber aussuchen können, ob sie hierfür eine private oder eine öffentliche wählen. Für Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung hingegen besteht keine Pflicht als selbstständig Tätiger. Diese sind genau wie die Kranken- und Pflegeversicherung für sie auch deutlich kostspieliger, da sie Arbeitnehmer- und -geberanteil selbst tragen müssen.
Rentner wiederum müssen in vielen Fällen Sozialabgaben zahlen. Gesetzlich pflichtversicherte Rentner müssen immerhin keine Renten- und Arbeitslosenversicherung mehr tragen. Die Kosten der Krankenversicherung allerdings schon (der Beitragssatz liegt bei 15,5%, von dem die Rentenversicherung 7,3% trägt). Hinzu kommen noch 3,05% für die Pflegeversicherung. Dies gilt auch für Erwerbsminderungs-, Alters- und Hinterbliebenenrenten. Betriebsrenten werden nicht von den Rentenkassen bezuschusst, weswegen hier der volle Betrag der Kranken- und Pflegeversicherung fällig wird, allerdings gilt ein monatlicher Freibetrag von 159,25€. Einnahmen aus Riester- und Rürüprenten sind für gesetzlich pflichtversicherte Rentner sozialabgabenfrei – freiwillig versicherte Rentner müssen hier wie bei verschiedenen anderen Einnahmen (Kapitaleinkünfte, Mieteinnahmen, …) den vollen Beitrag abführen.
Höhe der Sozialabgaben berechnen - So geht’s!
Da die Höhe der Sozialabgaben auf dem Gehalt und einigen anderen Faktoren beruht, fragen wir diese im Sozialabgaben-Rechner Stück für Stück ab. Sobald du diese eingegeben hast, kannst du detailliert aufgelistet sehen, wie viel du für Arbeitslosen-, Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung zahlen musst, wie hoch deine abzugebenden Steuern sind und wie viel von deinem Gehalt insgesamt übrig bleiben wird.
Sozialabgaben-Rechner im Detail erklärt
Gehen wir nun Schritt für Schritt durch die Angaben, die du tätigen musst, wenn du unseren Sozialabgaben-Rechner benutzt.
Angaben zum Gehalt
Ganz wichtig ist es, dass du deinen Bruttolohn im ersten Feld angibst. Dies bezeichnet deinen Lohn vor allen Abzügen. Der Bruttolohn ist meist die Berechnungsgrundlage für Gehaltsverhandlungen etc. und kann zum Beispiel auf der Lohnabrechnung gefunden werden. Du kannst ihn sowohl monatlich als auch jährlich angeben. Danach wählst du noch das Abrechnungsjahr aus. Dies ist wichtig, weil sich Sozialversicherungsbeiträge genau wie Steuern jährlich verändern können. Zur Auswahl hast du derzeit die Jahre 2019 und 2020.
Angaben zur Besteuerung
Steuerklasse: In Deutschland gibt es 6 Steuerklassen, in die man je nach Familienstand eingeordnet wird. Diese bestimmen die Höhe von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Welche Steuerklasse wann relevant ist, erfährst du in unserem Artikel zum Brutto-Netto-Rechner.
Steuerfreibetrag: Der allgemeine Steuerfreibetrag liegt in Deutschland für Alleinstehende aktuell bei 11.604€. Zu diesem Grundfreibetrag kommen noch andere Freibeträge wie die Werbungskostenpauschale oder Freibeträge für Kinder.
Kirchensteuerpflicht: Wer Mitglied in einer kirchensteuerpflichtigen Gemeinde ist, bezahlt die Kirchensteuer. Dazu zählen beispielsweise Mitglieder einer jüdischen Gemeinde oder Mitglieder der katholischen oder evangelischen Kirche. Die Höhe der Kirchensteuer liegt bei 8 oder 9%.
Bundesland: Unterschiede bei der Kirchensteuer und bei der Pflegeversicherung machen die Angabe des Bundeslandes notwendig.
Geburtsjahr: Insbesondere im höheren Alter wird das Geburtsjahr steuerlich relevant. Ab der Vollendung des 64. Lebensjahr tritt der sogenannte Altersentlastungsbetrag in Kraft, der die Steuerlast für Ältere senken soll.
Kinder: Aufgrund von Kinderfreibeträgen ist auch die Anzahl der Kinder steuerlich relevant. Allerdings werden die Kinderfreibeträge mit dem Kindergeld verrechnet. „Halbe“ Kinder in der Rechnung entstehen durch geteilte Steuervorteile eines Kindes.
Angaben zur Sozialversicherung
Krankenversicherung: Hier kann entweder die gesetzliche Krankenversicherung mit ihrem regulären oder reduzierten Beitragssatz oder die private Krankenversicherung ausgewählt werden. Diese unterscheiden sich in der Höhe ihrer Beiträge zum Teil deutlich.
Zusatzbeitrag: Bei gesetzlichen Krankenversicherungen kann ein Zusatzbeitrag berechnet werden. Diesen bestimmt die Krankenversicherung selbst.
PKV-Beitrag/Arbeitgeberzuschuss: Bei privaten Krankenversicherungen muss noch der Beitrag angegeben werden, da diesen jede Krankenversicherung selbst bestimmt. Zusätzlich wird noch der Arbeitgeberzuschuss eingetragen, der vom Arbeitgeber gezahlt werden kann. Er ist steuerfrei. Maximal werden 50% des PKV-Beitrages inklusive Zusatzleistungen übernommen, 2020 aber höchstens 368€.
Rentenversicherungspflicht: Da manche Gruppen aus der Rentenversicherungspflicht herausfallen (beispielsweise bestimmte Selbstständige oder Auszubildende), muss in diesem Feld eingetragen werden, ob Rentenversicherungspflicht besteht.
Umlagen einbeziehen: Umlagen sind Pflichtabgaben für Arbeitgeber. Die Umlage 1 betrifft den Krankheitsfall und U2 die Mutterschaft. Die Höhe dieser Umlagen kann der Arbeitgeber bei der Krankenversicherung wählen.